Der Beschuldigte selber habe in der Berufungsverhandlung schliesslich erwähnt, dass er seit seiner Haftentlassung im früheren Verfahren immer temporär gearbeitet habe. Zudem habe er über Geld verfügt, das aus seinem Geschäft in Spanien gestammt habe (zum Ganzen pag. 4458 f.). Die Kammer kommt in Würdigung der vorhandenen Beweismittel zum selben Ergebnis wie die Vorinstanz und erachtet die Rügen der Verteidigung als unbegründet: Zunächst ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte entgegen der Ansicht der Verteidigung über keine legalen Einkommensquellen verfügte.