13.2 Herkunft der Gelder Die Vorinstanz gelangte in ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, die Herkunft der Gelder, die der Beschuldigte für die einzelnen Kokainkäufe für sich selbst und für weitere Personen wie AE.________, «AH.________», «AO.________» und «U.________» verwendet habe, stammten aus qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und seien somit deliktischer Herkunft gewesen, was der Beschuldigte gewusst habe (S. 57 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4080).