92 schuldigungen gemäss den Ziffern 2.1-2.7 hinausgehen, ist vorliegend nicht mehr darauf einzugehen, weil die Kammer ans Verschlechterungsverbot gebunden ist (siehe E. 5 oben). Nachfolgend wird – entsprechend dem Vorgehen der Vorinstanz – zunächst die Herkunft der fraglichen Gelder geklärt (E. 13.2 unten). Anschliessend werden die konkreten Vorwürfe gemäss den Ziffern 2.1-2.7 im Einzelnen gewürdigt (E. 13.3- 13.9 unten). Schliesslich wird der Gesamtdeliktsbetrag bestimmt (E. 13.10 unten). 13.2 Herkunft der Gelder