In Ziffer 2 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten im Allgemeinen vorgeworfen, sich dem schweren Fall der Geldwäscherei, teilweise bandenmässig bzw. gemeinsam mit weiteren Tatbeteiligten begangen, schuldig gemacht zu haben. Konkret sollen Gelder verbrecherischer Herkunft aus der Schweiz ausgeführt und nach Holland befördert, in den Fahrzeugen des Beschuldigten oder an dessen Domizil aufbewahrt und versteckt, von Schweizerfranken in Euro gewechselt, auf ausländische Bankkonti überwiesen und Personen ausbezahlt worden sein, um dadurch die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung die fraglichen Vermö-