4468). Soweit weitergehend stimmt die Kammer nach eigener Beweiswürdigung vollumfänglich mit der Vorinstanz überein und schliesst sich deren Ausführungen deshalb vorbehaltlos an. Zusammengefasst ist der Sachverhalt gemäss Ziffer 1.2.7 der Anklageschrift erstellt, wobei die Kammer davon ausgeht, dass der Beschuldigte «AQ.________» insgesamt 50 Gramm Kokaingemisch resp. 36.5 Gramm reines Kokain veräusserte zu einem Preis von total CHF 5'000.00.