Weiter stellte die Vorinstanz zurecht auf die Einzelkonfiskatgrösse von über einem Kilogramm Kokain und zu Gunsten des Beschuldigten auf den tieferen Mittelwert der Kokainbase im Jahr 2016 (73%) – und nicht auf denjenigen im Jahr 2017 (75%) – ab. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in der Berufungsverhandlung festhielt, ist davon auszugehen, dass stets mindestens ein Kilogramm Kokain von Holland in die Schweiz verbracht und dieses zudem erst hier gestreckt wurde, weshalb es – wie auch das sichergestellte Kokain – von guter Qualität gewesen sein wird (pag. 4468).