Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte dieses Kokain – anders als all die anderen von ihm in die Schweiz transportierten und hier veräusserten Drogen – gewissermassen entgegen seinem «modus operandi» bei der Reitschule erworben haben sollte. Weiter stellte die Vorinstanz zurecht auf die Einzelkonfiskatgrösse von über einem Kilogramm Kokain und zu Gunsten des Beschuldigten auf den tieferen Mittelwert der Kokainbase im Jahr 2016 (73%) – und nicht auf denjenigen im Jahr 2017 (75%) – ab.