Dieser Argumentation der Verteidigung ist nicht zu folgen. Die Vorinstanz qualifizierte die entsprechende Aussage des Beschuldigten, wonach er das Kokain bei der Reitschule erworben und dieses folglich «nur» einen Reinheitsgrad von 63% ausgewiesen habe, korrekterweise als Schutzbehauptung. Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte dieses Kokain – anders als all die anderen von ihm in die Schweiz transportierten und hier veräusserten Drogen – gewissermassen entgegen seinem «modus operandi» bei der Reitschule erworben haben sollte.