Die Verteidigung brachte gegen die Beweiswürdigung in diesem Punkt vor (vgl. pag. 4455), die Vorinstanz sei von einem zu hohen Reinheitsgrad (73 %) ausgegangen. Sie habe zu Unrecht angenommen, dass auch dieses Kokain aus Holland stamme und habe bei der Betäubungsmittelstatistik fälschlicherweise auf dieselbe Einzelkonfiskatgrösse abgestellt wie beim übrigen im Jahr 2016 erworbenen Kokain. Abstellend auf die Aussage des Beschuldigten hätte vielmehr von einem Reinheitsgrad von 63% ausgegangen werden müssen. Dieser Argumentation der Verteidigung ist nicht zu folgen.