Ebenso kann nicht auf die Schätzung des Beschuldigten mit einem Reinheitsgrad von 63 % abgestellt werden (p. 426 Z. 73, p. 536 Z. 694). Da auch dieses Kokain aus Holland stammte, rechtfertigt es sich, bei der Betäubungsmittelstatistik dieselbe Einzelkonfiskatgrösse anzunehmen wie beim übrigen im Jahr 2016 erworbenen Kokain, bei welchem auf die Statistik abgestellt wird. Zu Gunsten des Beschuldigten wird sodann auf das Jahr 2016 abgestellt, weil dieser Wert etwas tiefer ist als im Jahr 2017. Gemäss