Hierzu ist zu bemerken, dass der Beschuldigte geltend gemacht hat, das Kokain zuvor von einer unbekannten Person in der Reitschule Bern erworben zu haben (vgl. p. 558 Z. 1497 ff.). Mit Blick auf den Drogenhandel des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt und auch dieses Kokain aus Holland stammte. Ebenso kann nicht auf die Schätzung des Beschuldigten mit einem Reinheitsgrad von 63 % abgestellt werden (p. 426 Z. 73, p. 536 Z. 694).