Für die Bestimmung des Reinheitsgrads des Kokains liegt mangels Sicherstellung keine Analyse vor. Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz bestehen nicht, weshalb von mittlerer Qualität ausgegangen wird und die Betäubungsmittelstatistik des SGRM beigezogen wird (vgl. Ziff. III.6.2 hiervor). Hierzu ist zu bemerken, dass der Beschuldigte geltend gemacht hat, das Kokain zuvor von einer unbekannten Person in der Reitschule Bern erworben zu haben (vgl. p. 558 Z. 1497 ff.).