Wann die zweite Übergabe stattgefunden hat, konnte der Beschuldigte nicht mehr sagen (p. 559 Z. 1506 f.). Wie in der Anklageschrift ausgeführt, erachtet das Gericht als erwiesen, dass die zweite Drogenübergabe im Zeitraum von Anfang 2016 (Beginn des nachgewiesenen Drogenhandels) bis am 07.09.2017 (Anhaltung) stattgefunden hat.