Die Vorinstanz gelangte zu folgendem Beweisergebnis (S. 53 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4076 f.): Diesen Vorwurf hat der Beschuldigte eingestanden. Er habe «Tino» bzw. «AQ.________» einmal 20 Gramm Kokaingemisch und einmal 30 Gramm Kokaingemisch, insgesamt 50 Gramm Kokaingemisch, in Burgdorf verkauft (p. 426 Z. 66 f., p. 558 f. Z. 1497 ff.). Das Geständnis stimmt mit den objektiven Beweismitteln überein. Gemäss Audioüberwachung fand ein Gespräch des Beschuldigten mit «AQ.