__ seinen Abnehmern, AM.________ nachdem der Beschuldigte den Kiosk verlassen hatte, jeweils mitteilte, dass er nun wieder Kokain habe (dies belegt die Echtzeitüberwachung betreffend AF.________ [pag. 274 ff. und pag. 319 f.]). Einzig gestützt auf diese Beweismittel lässt sich der Vorwurf gemäss Ziffer 1.2.6 der Anklageschrift jedoch nicht rechtsgenügend nachweisen.