_, die dieser in den Einvernahmen vom 24. Oktober 2017 (11:48 Uhr und 14:46 Uhr), in der Hafteröffnung vom 24. Oktober 2017, in der Verhandlung vom dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht am 27. Oktober 2017 und in der Einvernahme vom 18. Dezember 2017 machte, nicht verwertbar. Aus den weiteren vorhandenen Beweismitteln ergibt sich sodann einzig, dass der Beschuldigte teils mehrmals wöchentlich beim AJ.________ (Kiosk) auftauchte (dies belegen die Videoüberwachung dieses Kiosks und der Amtsbericht der Aktion AW.________ resp. die Observation [pag. 274 ff. und pag. 4372 ff.]) und dass AF.________ seinen Abnehmern, AM.