Wie die Vorinstanz zurecht erwog, stützt sich dieser Sachverhalt, der vom Beschuldigten bestritten wird, primär auf die belastenden Aussagen von AF.________ (vgl. S. 52 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4057 f.). Wie in Erwägung 7.2.5 dargetan wurde, sind die belastenden Aussagen von AF.________, die dieser in den Einvernahmen vom 24. Oktober 2017 (11:48 Uhr und 14:46 Uhr), in der Hafteröffnung vom 24. Oktober 2017, in der Verhandlung vom dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht am 27. Oktober 2017 und in der Einvernahme vom 18. Dezember 2017 machte, nicht verwertbar.