Diese überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz bedürfen keiner Ergänzungen, die Kammer schliesst sich ihnen nach eigener Beweiswürdigung integral an. Der Einwand der Verteidigung, wonach dieser Vorwurf auf der Selbstbezichtigung des Beschuldigten beruhe, die dieser in einer Einvernahme gemacht habe, in der er nicht wirksam verteidigt worden sei und die entsprechend nicht verwertet werden dürfe (vgl. pag. 4457), ist mit Verweis auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 6.2 nicht zu hören. Zusammengefasst ist erstellt, dass der Beschuldigte «AH.