Hinsichtlich der Bezahlung für den Transport äusserte der Beschuldigte selber, dass «AH.________» und AE.________ ihnen CHF 3'500.00 gegeben hätten für einen Transport. D.________ habe zwischen CHF 2'000.00 und CHF 2'500.00 erhalten. Das hätten sie aufgeteilt. Er habe CHF 1'500.00 für das Fahrzeug erhalten (p. 426 Z. 62 ff.). Das Gericht erachtet somit als erstellt, dass der Beschuldigte CHF 3'500.00 für den Transport erhielt. Hingegen ist die Aufteilung mit D.________ als Schutzbehauptung zu werten. Angesichts der Rollenverteilung und der Zahlungen des Beschuldigten an D.