Betreffend den Reinheitsgrad des Kokains ist zu bemerken, dass es sich bei dieser Lieferung um die gleiche Lieferung wie diejenige gemäss Ziff. 1.2.4 der Anklageschrift handelte (vgl. Ziff. III.6.10 hiervor), was auch der Beschuldigte so bestätigte (p. 546 Z. 1057 f.). Das Kokain wurde mithin zeitgleich von der gleichen Quelle erworben. Entsprechend rechtfertigt es sich, auf denselben Reinheitsgrad von 82.5 % abzustellen, womit 825 Gramm reines Kokain resultiert.