Die Vorinstanz würdigte diesen Vorwurf beweismässig wie folgt (S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4073 f.): Der Beschuldigte hat diesen Sachverhalt grundsätzlich nicht bestritten. Betreffend das vorgebrachte und nicht als erstellt erachtete Handeln im Auftrag mit der Polizei wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen (vgl. Ziff. III.4 hiervor), ebenso betreffend die Wirksamkeit der Verteidigung in diesem Zeitpunkt (vgl. Ziff. III.3 hiervor). Der Beschuldigte führte aus, ein weiterer Teil [neben dem Teil für AE.________] sei für «AH.________» bestimmt gewesen (p. 546 Z. 1057 f.).