2572 ff.). Schliesslich handelte der Beschuldigte entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 4452 f.) – wie unter Erwägung 9 dargetan wurde – nicht im Auftrag der Polizei. Der Grund, weshalb er AE.________ bei der Polizei verriet, lag nicht darin, dass er das sichergestellte Kokain «aus der Welt schaffen» wollte, sondern muss vielmehr als Versuch gewertet werden, von der eigenen Tätigkeit abzulenken und/oder einen Konkurrenten «aus dem Weg» zu schaffen.