Auch diesen ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz, denen grundsätzlich nichts hinzuzufügen ist, kann sich die Kammer nach eigens vorgenommener Beweiswürdigung vollumfänglich anschliessen. Präzisiert wird einzig, dass der Beschuldigte den «easyJet»-Flug am 5. August 2017 nicht antrat (pag. 1751) und erst am 6. August 2017 – unabhängig von AE.________ – den Rückflug von Amsterdam nach Genf buchte und schliesslich gleichzeitig wie AE.________ um 15:15 Uhr von Amsterdam nach Genf flog (pag. 1756 und pag. 2208). Das Urteil, mit dem AE.________ insbesondere wegen dieses Vorwurfs verurteilt wurde, ist rechtskräftig (pag. 2567 und pag. 2572 ff.).