Der Beschuldigte habe zu ihm gesagt, dass er zurückfahren solle, dass es keine Drogen gebe (p. 947 Z. 827 f.). Er selber habe nie bewusst nur 400 Gramm transportiert. Es könnte sein, dass eine andere Person die Drogen in die Schweiz gebracht habe. Er glaube nicht, dass er die Drogen in die Schweiz transportiert habe (p. 948 Z. 833 ff.). Aus der Audioaufnahme vom 06.08.2017 zwischen dem Beschuldigten und E.________ ergibt sich, dass etwas aus dem Fahrzeug ausgebaut wurde (p. 423). Es erscheint also naheliegend, dass die Drogen von D.________ ohne dessen Kenntnis transportiert wurden. Das kann aber hier offen gelassen werden.