Betreffend Transporteur erklärte D.________ auf Vorhalt, dass er nicht sagen könne, ob es dasselbe Kokain gewesen sei, welches er transportiert habe (p. 828 Z. 426 ff. und 455 ff.). Er sei mit dem Beschuldigten nach Amsterdam gereist (p. 944 Z. 713 ff., p. 946 Z. 758 ff.). Er glaube, dass sich AE.________ und der Beschuldigte getroffen hätten. Bei dieser Reise habe er nichts mitgenommen (p. 945 Z. 754 f.). Wenn er die Drogen transportiert haben sollte, dann sei es ihm nicht bewusst gewesen (p. 947 Z. 809 f., 815 f., 821 f. und 831, p. 948 Z. 843 f.). Der Beschuldigte habe zu ihm gesagt, dass er zurückfahren solle, dass es keine Drogen gebe (p. 947 Z. 827 f.).