Am 06.08.2017 sei er dann mit diesem von Amsterdam nach Basel geflogen (p. 425 Z. 31 f.). Er habe die Drogen zu AE.________ gebracht (p. 426 Z. 41 f.). Dieser habe ihm und D.________ CHF 3'500.00 für einen Transport gegeben (p. 426 Z. 64). D.________ habe diesen Transport gemacht (p. 428 Z. 122). In der Schlusseinvernahme äusserte er sich gleichbleibend (p. 546 Z. 1046 ff., p. 550 Z. 1189 ff.). Bei den Aussagen des Beschuldigten handelt es sich, wie ausgeführt, offensichtlich um Schutzbehauptungen. Auf die Reise nach Holland und den Transport zu AE.________ kann hingegen abgestellt werden; es liegen keine Gründe vor, weshalb dies nicht zutreffen sollte.