daraus kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschuldigte führte zu diesem Sachverhalt aus, dass ihn eine Person gefragt habe, ob er einen Drogentransport machen könne. Dann sei er mit dieser Person nach Holland gereist, um zu schauen, ob sie Drogen kaufe (p. 380 f. Z. 42 ff.). Dabei habe es sich um AE.________ gehandelt (p. 393 Z. 83 ff., p. 397 Z. 275 ff.). Ihm seien die Drogen in Burgdorf abgegeben worden, damit er sie weiterleite (p. 406 f. Z. 48 ff.). Später erklärte er, er sei am 05.08.2017 mit AE.________ nach Holland gegangen (p. 426 Z. 40). Am 06.08.2017 sei er dann mit diesem von Amsterdam nach Basel geflogen (p. 425 Z. 31 f.).