Die Vorinstanz erwog dazu beweiswürdigend Folgendes (S. 48 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4071 ff.) Dieser Sachverhalt ist vom Beschuldigten grundsätzlich nicht bestritten. Dieser Sachverhalt basiert denn auch darauf, dass der Beschuldigte der Polizei zuvor den entsprechenden Tipp gegeben hatte (vgl. p. 276, 294). Anlässlich der Anhaltung von AE.________ am 06.08.2017 wurden 761 Gramm Kokaingemisch sichergestellt (p. 2372). Für das geltend gemachte und als nicht als erstellt erachtete Handeln im Auftrag der Polizei kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. Ziff. III.4 hiervor); daraus kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten.