2572 ff.). In Würdigung der voranstehenden Ausführungen und der Gesamtumstände ist aus Sicht der Kammer – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. pag. 4457) – davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Drogen für AE.________ in Holland erwarb und durch seinen Transporteur – eventuell D.________ – in die Schweiz verbringen liess. Die Kammer erachtet den Sachverhalt gemäss Ziffer 1.2.3 der Anklageschrift somit als erstellt und geht mit der Vorinstanz von 400 Gramm Kokaingemisch bzw. von 300 Gramm reinem Kokain aus, welches der Beschuldigte für AE.