das von ihm überprüfte Mobiltelefon zwischen dem 1. Juli 2017 um 18:12:00 Uhr (Antennenstandort «Grossmatt 1-Kappel Solothurn») und dem 4. Juli 2017 um 01:10:16 Uhr (Antennenstandort «Gellerstrasse 216 in Basel») nie in der Schweiz «eingeloggt» war (vgl. pag. 2604), was zumindest ein Indiz dafür ist, dass der Beschuldigte während dieser Zeit im Ausland war. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil betreffend AE.________, mit dem er insbesondere wegen dieses Vorwurfs verurteilt wurde, rechtskräftig ist (pag. 2567 und pag. 2572 ff.).