Die Vorinstanz hat sämtliche diesen Anklagesachverhalt betreffenden Beweismittel sorgfältig gewürdigt. Die Kammer kommt nach eigener Beweiswürdigung zum selben Ergebnis wie die Vorinstanz und kann sich deren Ausführungen anschliessen. Dieser Vorwurf ist nicht nur durch die glaubhaften Aussagen von AE.________ und von D.________ erstellt, sondern – wie die Ausführungen der Vorinstanz zeigen – auch fast lückenlos durch die vorhandenen objektiven Beweismittel belegt. Ergänzend resp. teilweise in Wiederholung zur Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass sich aus dem Amtsbericht der Aktion AW.________ vom 10. Januar 2022