82 dass die 400 Gramm im «pinkigen» Plastiksack für ihn bestimmt gewesen seien (p. 2517 Z. 565). Entsprechend anerkannte AE.________ diese Vorwürfe und wurde dafür verurteilt (p. 2566 ff. und 2572 ff.). Auch D.________ gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte am 05.07.2017 300-500 Gramm Kokain in einer pinkfarbigen Tasche an AE.________ geliefert habe und er dabei gewesen sei (p. 874 Z. 131, p. 942 f. Z. 642 ff.). Auf diese übereinstimmenden Aussagen von AE.________ und von D.________, welche mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen, ist abzustellen.