1.2.2 bezogen. In der Einvernahme vom 21.11.2017 führte er sodann auf Vorhalt der Observation aus, dass er nicht mehr wisse, ob es bei diesem Mal zu einer Drogenübergabe gekommen sei und er sich nicht erinnern könne (p. 2513 Z. 377 ff.). Weiter erklärte er auf Vorhalt der Hausdurchsuchung, dass es sein könne. Der Beschuldigte sei einmal noch nach Holland gefahren, als er nicht habe mitgehen können (p. 2514 Z. 433). Er habe aber dem Beschuldigten unten vor seiner Wohnung das Geld in Euro gegeben und gesagt, dass er ihm für dies Stoff bringen solle (p. 2514 Z. 436 ff.). Als er nicht selber nach Holland habe gehen können, habe er 400 Gramm Kokain erhalten (p. 2515 Z. 460 ff.).