_ später wieder ausstieg und einen Plastiksack bei sich trug (vgl. p. 2379 f., 2529). Gemäss GWK und Auswertung des Navigationsgeräts reiste der Land Rover am 01.07.2017 aus der Schweiz aus und am 03./04.07.2017 wieder in die Schweiz ein, wobei der VW Golf am 04.07.2017 ins Tessin fuhr (vgl. p. 298, 571). Anlässlich der Hausdurchsuchung bei AE.________ am 12.07.2017 konnte ein Paket mit ca. 404.7 Gramm Kokaingemisch festgestellt werden (p. 2537 ff.). Auf diesen Vorhalt hin machte AE.________ in der Einvernahme vom 04.10.2017 diverse Aussagen, welche sich jedoch offensichtlich auf den Anklagesachverhalt gemäss Ziff. 1.2.2 bezogen.