Die Vorinstanz gelangte zu folgendem Beweisergebnis (S. 46 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4069 f.): Der Beschuldigte bestreitet diesen Sachverhalt. In einer Einvernahme gab er aber zu Protokoll, dass sie das von Holland gebracht hätten (p. 464 Z. 449) und sprach selber von 400 Gramm (p. 464 Z. 456). Gemäss Observation der Polizei konnte am 05.07.2017 festgestellt werden, wie der Beschuldigte zusammen mit D.________ mit dem VW Golf nach Bern fuhr. Kurze Zeit später konnte AE.________ festgestellt werden, wie er in das Auto einstieg und AM.________ später wieder ausstieg und einen Plastiksack bei sich trug (vgl. p. 2379 f., 2529).