Diese 400 Gramm Kokain wurden im Auftrag von A.________ nicht durch D.________ sondern von anderen Transporteuren in die Schweiz eingeführt und befördert; nämlich von unbekannten Dominikanern, die es aus dem Tessin herkommend am 5. Juli 2017 um 16:20 Uhr mit dem VW Golf mit dem Kennzeichen BE .________ (Wechselschild; Halterin: E.________) ans Domizil von A.________ beförderten. A.________ liess sich am 5. Juli 2017 von D.________ mit dem VW Golf, Kontrollschild BE .________, an das Domizil von AE.________ fahren, wo sie um 19:28 Uhr eintrafen.