__ übergebenen 400 Gramm Kokaingemisch für letzteren bestimmt waren (und nicht noch 100 Gramm davon für den Beschuldigten). Zusammengefasst ist der Vorwurf gemäss Ziffer 1.2.2 der Anklageschrift erstellt. Die Kammer geht mit der Vorinstanz davon aus, dass 400 Gramm Kokaingemisch resp. 300 Gramm reines Kokain transportiert und AE.________ übergeben wurde. Weiter ist für sie erstellt, dass AE.________ dieses Kokain für EUR 7'000.00 erwab und dem Beschuldigten für den Transport desselben EUR 800.00 bezahlte. 12.11 Vorwurf gemäss Ziffer 1.2.3 der Anklageschrift