Diesbezüglich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass AE.________ – annahmeweise aufgrund des Grundsatzes «in dubio pro reo» – «nur» wegen Erwerbs und Besitz von 300 Gramm Kokaingemisch verurteilt wurde, wohingegen die Kammer mit der Vorinstanz und der Anklage – in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» – davon ausgeht, dass die gesamten, am 23./24. Juni 2017 durch den Beschuldigten transportierten und AE.________ übergebenen 400 Gramm Kokaingemisch für letzteren bestimmt waren (und nicht noch 100 Gramm davon für den Beschuldigten).