Z. 469 ff.). Schliesslich wurde am 26. Juni 2017 – wie die Vorinstanz zurecht festhielt – ein Abnehmer von AE.________ in flagranti mit Drogen erwischt (pag. 2529). Ferner anerkannte AE.________ das Urteil, mit dem er insbesondere wegen dieses Vorwurfs rechtskräftig verurteilt wurde (pag. 2567 und pag. 2572 ff.). Diesbezüglich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass AE.