Die Kokainlieferung vom 23./24. Juni 2017 wird sodann durch weitere Beweismittel und Tatsachen gestützt. So ergaben die Abklärungen beim GWK und die Auswertung des Navigationsgeräts des Land Rovers beispielsweise, dass der Land Rover am 23. Juni 2017 um 07:16 Uhr in Basel aus der Schweiz aus- und am 24. Juni 2017 um 12:20 Uhr in Schaffhausen wieder in die Schweiz eingereist ist (pag. 298 f.). Weiter belegen – anders als die Verteidigung behauptete – die glaubhaften Aussagen von AE.________, dass (auch) am 23./24. Juni 2017 eine Kokainlieferung an ihn erfolgte.