Die Kammer schliesst sich den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz nach eigens vorgenommener Beweiswürdigung vollumfänglich an. Soweit die Verteidigung gegen das Beweisergebnis der Vorinstanz oberinstanzlich vorbrachte, Letztere sei von einer falschen Durchschnittsqualität ausgegangen (vgl. pag. 4457), ist sie mit Verweis auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 12.9 nicht zu hören. Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag die Verteidigung, wenn sie rügte, die RTI zeige, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitpunkt in der Schweiz telefoniert habe, womit er nicht gleichzeitig in Holland gewesen sein könne (pag. 4457). Aus der RTI ergibt sich vielmehr, dass mit dem überprüften