Für die Bestimmung des Reinheitsgrads des Kokains liegt auch hier mangels Sicherstellung keine Analyse vor. Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz bestehen nicht, weshalb von mittlerer Qualität ausgegangen wird und die Betäubungsmittelstatistik des SGRM beigezogen wird (vgl. Ziff. III.6.2 hiervor). Da auch dieses Kokain aus Holland stammte, rechtfertigt es sich, bei der Betäubungsmittelstatistik dieselbe Einzelkonfiskatgrösse anzunehmen wie beim übrigen im Jahr 2017 erworbenen Kokain, bei welchem auf die Statistik abgestellt wird. Gemäss Betäubungsmittelstatistik