Bezüglich der Frage des Transporteurs verneinte D.________, am 24.06.2017 Drogen transportiert zu haben (p. 937 f. Z. 456 ff., p. 939 Z. 505 f.). Es sei aber möglich, dass das Kokain mit einem anderen Transport gekommen sei (p. 938 Z. 488 f.). D.________ sagte aber auch aus, dass es sein könne, dass er die Drogen vom Domizil des Beschuldigten zu AE.________ gebracht habe (p. 940 Z. 539 f.). Auch AE.________ konnte keine genauen Angaben machen und erklärte, dass der Beschuldigte oder D.________ das Kokain in die Schweiz transportiert habe (p. 2485 Z. 452 f.). Es ist folglich offen zu lassen, wer als Transporteur fungierte.