Erst danach merkte er – wohl als Schutzbehauptung – an, dass es sein könnte, dass die 300 Gramm und die 400 Gramm die gleiche Lieferung gewesen seien (p. 2517 Z. 569 f.), was aber nicht zutreffen kann. Diese Aussagen werden dadurch gestützt, dass am 26.06.2017 ein Abnehmer von AE.________ mit Drogen in flagranti erwischt wurde (p. 2529). Entsprechend anerkannte AE.________ diese Vorwürfe letztlich auch und wurde dafür verurteilt (p. 2566 ff. und 2572 ff.).