__ 400 Gramm Kokain geliefert wurden, er dafür € 7'000.00 sowie dem Beschuldigten € 800.00 für den Transport bezahlte. Dass davon 100 Gramm Kokain für den Beschuldigten bestimmt gewesen sei sollen, lässt sich vorliegend nicht erhärten. In dubio ist deshalb mit der Anklage davon auszugehen, dass der Beschuldigte die gesamten 400 Gramm Kokain für AE.________ transportierte. Betreffend das Vorbringen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte in der Schweiz telefoniert habe, kann auf das vorstehend Ausgeführte verwiesen werden; daraus lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten (Ziff. III.6.4 hiervor).