Der Beschuldigte habe ihm anschliessend die Drogen transportiert (p. 2510 Z. 236 ff.). Beim ersten Mal bei den Kontakten des Beschuldigten habe er 300 Gramm gekauft, aber es sei ein Paket mit 400 Gramm abgegeben worden. 100 Gramm hätten dem Beschuldigten gehört (p. 2511 Z. 259 f.). Er führte erneut aus, dass er für den Transport ca. € 800.00 bezahlt habe (p. 2511 Z. 262 f., p. 2515 Z. 475 ff.). Auf diese Aussagen ist grundsätzlich abzustellen. Entsprechend wird als erwiesen erachtet, dass AE.________ 400 Gramm Kokain geliefert wurden, er dafür € 7'000.00 sowie dem Beschuldigten € 800.00 für den Transport bezahlte.