Hier habe der Beschuldigte es ihm abgegeben. In Holland sei es eine Person gewesen, die es ihm verkauft habe (p. 2485 Z. 449). Die Drogen seien nur zusammen gewesen, weil sie dieses Paket so zusammen gekauft hätten. Es sei dort nicht getrennt worden, damit es nicht verloren gehe (p. 2486 Z. 460 f.). Beim zweiten Mal habe der Beschuldigte ihm die Drogen gebracht (p. 2480 Z. 186 ff.). In der Einvernahme vom 21.11.2017 erklärte AE.________, dass er ab diesem Drogenkauf das Kokain über Kontaktpersonen des Beschuldigten gekauft habe (p. 2510 Z. 223 ff. und 246 ff.). Der Beschuldigte habe ihm anschliessend die Drogen transportiert (p. 2510 Z. 236 ff.).