Er könne nicht genau sagen, ob es Juni oder Juli gewesen sei. Es sei das zweite Mal gewesen (p. 2484 Z. 379). Sodann gab er zu, dass es insgesamt 400 Gramm gewesen waren. 300 Gramm hätten ihm gehört und 100 Gramm dem Beschuldigten. Diese 100 Gramm habe der Beschuldigte einfach dazugegeben (p. 2484 Z. 384 f.). Der Beschuldigte hätte die 100 Gramm zu einem späteren Zeitpunkt abgeholt (p. 2484 Z. 391). Der Beschuldigte habe ganz einfach sein Kokain in die Schweiz transportiert (p. 2484 Z. 402). Er habe seine 300 Gramm herausnehmen und dem Beschuldigten anschliessend den Rest geben wollen (p. 2484 Z. 403 f.). Hier habe der Beschuldigte es ihm abgegeben.