Er habe das Kokain gekauft (p. 2478 Z. 76 f.). Das sei zwischen Juni und Juli gewesen (p. 2478 Z. 105). Für die 300 Gramm habe er dem Beschuldigten € 800.00 gegeben (p. 2480 Z. 164 f.). Auf Vorhalt der Hausdurchsuchung der Polizei vom 12.07.2017, welche den Anklagesachverhalt unter Ziff. 1.2.3 hiernach betrifft, machte AE.________ weitere Aussagen, wobei er sich aber offensichtlich auf den Drogenhandel gemäss diesem Anklagesachverhalt Ziff. 1.2.2 bezog, da er bei diesem Geschäft das Kokain selber vor Ort kaufte: Der Beschuldigte habe ihm dieses Kokain geliefert (p. 2484 Z. 374 ff.). Das seien diese 300 Gramm gewesen. Er könne nicht genau sagen, ob es Juni oder Juli gewesen sei.