Die Vorinstanz würdigte diesen Sachverhalt beweismässig wie folgt (S. 43 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4066 ff.) Der Beschuldigte bestreitet diesen Sachverhalt. Als Beweismittel liegen insbesondere die Aussagen von AE.________ vor: So führte dieser in der Einvernahme vom 11.08.2017 aus, dass er das zweite Mal in Holland 300 Gramm Kokain gekauft habe (p. 2425 Z. 58). Das bestätigte er in der Einvernahme vom 30.08.2017 (p. 2435 Z. 142 ff.). Für die 300 Gramm habe er ca. € 7'000.00 bezahlt (p. 2437 Z. 211 f.). In der Einvernahme vom 04.10.2017 äusserte er dann, das zweite Mal seien es 300 Gramm gewesen (p. 2478 Z. 72 f.). Er habe das Kokain gekauft (p. 2478 Z. 76 f.).